Hausordnung
Allgemeine Hausordnung
Allgemeine Hausordnung
Die Hausordnung regelt das Zusammenleben aller Mitbewohner des Hauses. Sie enthält Rechte und Pflichten. Sie gilt für alle Bewohner. Ohne eine gewisse Ordnung ist das Zusammenleben mehrerer Menschen unter einem Dach nicht möglich. Alle werden sich nur dann wohlfühlen, wenn alle Hausbewohner aufeinander Rücksicht nehmen.
Lärm
• Jeder Mieter, jede Mieterin ist dafür verantwortlich, dass vermeidbarer Lärm in der Wohnung, im Haus, in der Tiefgarage und auf dem Grundstück unterbleibt. Dies gilt insbesondere auch für den Besuch, für den der Mieter die Verantwortung trägt. Besondere Rücksichtnahme ist in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr geboten. Radios, Fernsehen, CD-Player und so weiter sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Bei ständig anhaltendem Hundegebell trägt der Hundehalter dafür Sorge, dass auch außerhalb der Ruhezeiten die Mitbewohner nicht belästigt werden. Rundfunk- und Fernsehlautsprecher dürfen nur in geschlossenen Räumen und mit Zimmerlautstärke betätigt werden. Dies gilt auch für Musizieren. Ruhestörungen dürfen nicht auftreten. Ebenso sind alle belästigenden Geräusche, insbesondere Türenzuwerfen im Hinblick auf die Ruhe und gegenseitige Rücksicht zu vermeiden. Im Übrigen gelten die Vorschriften der jeweiligen örtlichen Satzung bzw. Polizeiverordnung.
Kinder
• Den Spielbedürfnissen von Kindern ist in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Aus Sicherheitsgründen dürfen sie sich nicht im Keller, in der Tiefgarage oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten.
Sicherheit
• Unter Sicherheitsaspekten sind Haustüren, Kellereingänge in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr ständig geschlossen zu halten.
• Hauseingänge, Treppen und Flure sind als Fluchtwege grundsätzlich freizuhalten. Davon ausgenommen ist das Abstellen von zusammengeklappten Kinderwagen, Gehhilfen und Rollstühlen, soweit dadurch keine Fluchtwege versperrt und andere Mitbewohner unzumutbar behindert werden. Das dauerhafte Abstellen von Schuhen im Treppenhaus ist aus brandschutztechnischen Gründen nicht erlaubt. Ein kurzzeitiges Abstellen der Schuhe bei schlechtem Regenwetter oder Schnee ist auf dem Schuhabstreifer vor der Wohnungstür gestattet, sofern andere Mitbewohner dadurch nicht gestört werden und der Fluchtweg erhalten bleibt.
• Das Grillen mit Holzkohle ist auf den Balkonen grundsätzlich nicht gestattet.
• Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen im Keller, der Tiefgarage und in sonstigen Gemeinschaftsräumen ist in Beachtung der Brandschutzverordnung untersagt.
• Bei Undichtigkeiten und sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort das zuständige Versorgungsunternehmen und der Vermieter, bzw. dessen Vertretung und der Hausmeister zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen, der Hauptabsperrhahn ist sofort zu schließen.
• Keller- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln.
. • Die Badeeinrichtung darf nur zu Badezwecken benutzt werden. Medizinalbäder mit irgendeinem Zusatz von Säure, Salz, Moorerde usw. sind nicht gestattet. Nur in Ausnahmefällen darf von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit Rücksicht auf die Mitbewohner gebadet oder geduscht werden
Reinigung
• Haus und Grundstück sind in einem sauberen und reinen Zustand zu erhalten.
• Der im Haushalt anfallende Müll darf nur in die dafür vorgesehenen Mülltonnen und Container entsorgt werden. Auf eine konsequente Trennung des Mülls ist zu achten. Sondermüll und Sperrgut gehören nicht in diese Behälter. Sie sind nach der Satzung der Stadt gesondert zu entsorgen. Hausabfälle dürfen nicht im WC entsorgt werden.
• Blumenbretter und Blumenkästen müssen am Balkon oder auf der Fensterbank sicher angebracht werden. Beim Gießen von Blumen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunterläuft und auf die Fenster und Balkone anderer Mieter tropft.
Lüften
• Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges, aber ausreichendes Öffnen der Fenster. Die Broschüre „richtiges Heizen und Lüften“ liegt zum Download bereit. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden. Das Öffnen der Treppenhausfenster erfolgt nur in Absprache mit dem Hausmeister.
Fahrzeuge / Kfz-Stellplatz
• Das Abstellen von motorisierten Fahrzeugen auf den Gehwegen und den Grünflächen ist nicht gestattet. Autos und Motorräder dürfen auf dem Grundstück und in der Tiefgarage weder gewaschen noch dürfen Ölwechsel und Reparaturen durchgeführt werden.
• Beim Befahren der Tiefgarage bzw. der Außenstellplätze ist grundsätzlich Schrittgeschwindigkeit einzuhalten.
• Das Abstellen von Fahrrädern ist grundsätzlich nur auf den dafür vorgesehenen Flächen der Tiefgarage und im zur Wohnung gehörenden Keller gestattet.
• Auf den Stellplätzen darf lediglich ein in Betrieb genommenes Kraftfahrzeug abgestellt werden, sofern im Mietvertrag keine andere Nutzung vereinbart wurde. Grundlage hierfür ist der Mietvertrag und das Hausrecht der Eigentümerinnen. Eine über die Fahrzeugabstellung hinausgehende Nutzung der Stellplätze ist nicht Teil der Zweckbestimmung im Mietvertrag und ist somit unzulässig.
Haustiere
• Bei Haustieren ist darauf zu achten, dass diese sich nicht ohne Aufsicht in den Außenanlagen, im Treppenhaus oder anderen Gemeinschaftseinrichtungen aufhalten. Verunreinigungen sind sofort zu entfernen.
Abschließend
Die Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrages, sofern der Mietvertrag Regelungen zur Hausordnung vorsieht. Änderungen, bzw. Anpassungen seitens des Vermieters bzw. dessen Vertretung können vorgenommen werden, sofern diese nicht das Persönlichkeitsrecht des Mieters einschränken oder bereits im Mietvertrag als Änderungszustimmung vereinbart wurde. Die Nichteinhaltung dieser Hausordnung kann zur Abmahnung und letztendlich zur Kündigung des Mietverhältnisses führen. Die Brandschutz- und Tiefgaragenordnung hängt an den Eingängen der Tiefgarage aus.
Die Vermieterinnen
Der Hausverwalter
Der Hausmeister