Garagenordnung
Garagenordnung
Falls Bestimmungen des Mietvertrages eine von den Bestimmungen der Garagenordnung abweichende Regelung treffen, so geht die jeweilige Bestimmung des Mietvertrages vor. Sieht der Mietvertrag keine Garagenordnung vor, gilt diese Garagenordnung in Beachtung der Straßenverkehrs-, Brandschutz- und Garagenordnung als gültig.
Anmerkung zu unserer Garagenordnung:
Kfz-Stellplätze und Garagen: Was darf ich dort lagern?
Bei einer Garage wird nur der Innenraum vermietet, bei einem Tiefgaragenstellplatz nur die Stellfläche. Dies bedeutet, dass davor, daneben und dahinter keine Sachen gelagert werden dürfen. Garage oder Stellplatz sind auch kein verlängerter Keller oder Werkraum. Baumaterialien, Kinderspielzeug und Schränke haben dort nichts verloren, selbstverständlich auch keine brennbaren Gegenstände. Umstände, die wir unseren Mietern immer wieder vor Augen führen müssen. Die Hausverwaltung und der beauftragte Hausmeister tun dies nicht, um die Mieter zu schikanieren. Im Ernstfall stehen nämlich wir und/oder der Eigentümer in der Verantwortung und Haftung, wenn es zu einem Unglück kommt.
Was ist eine Garage bzw. ein Stellplatz?
Nach allgemeinem Sprachgebrauch und einigen Landesbauordnungen handelt es sich bei einer Garage oder einem Kfz-Stellplatz um einen "Raum bzw. eine Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen". Und ein Kraftfahrzeug ist mit einem Motor betrieben und nimmt am Straßenverkehr teil. Also ein Auto, Motorrad oder Mofa.
KFZ-Stellplatz
Wie regelt der Mietvertrag die zulässige Nutzung? Steht hierzu nichts im Mietvertrag, darf ein Mieter nur sein Kraftfahrzeug auf einem Kfz-Stellplatz abstellen. Alles andere hat dort nichts zu suchen. Ein Mieter verhält sich vertragswidrig, wenn er dort weitere Gegenstände lagert und der Vermieter kann den vertragswidrigen Mieter abmahnen. (AG München, Urteil vom 21.11.2012, Az. 433 C 7448/12); (AG Stuttgart, Urteil vom 01.04.2016, Az. 37 C 5953/15).
Garagenordnung:
§1 Allgemeine Verhaltensregeln
Für den Garagenbereich gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs-, Brandschutz- und Landesgaragenordnung. Der Hausmeister hat gegenüber allen Benutzern das Weisungsrecht und wacht über die Einhaltung der Garagenordnung.
Die Benutzung der Garage erfolgt auf eigene Gefahr. Der Garagenbereich darf nur im Schritt-Tempo (max. 10 kmh) befahren werden.
Der Kfz-Tiefgaragenstellplatz dient ausschließlich dem Abstellen eines Kfz oder maximal 2 Motorrädern. Eine Zweckentfremdung durch das Abstellen anderer Gegenstände (einschließlich Fahrräder) ist auf den Kfz-Stellplätzen nicht erlaubt; Die Bemaßung des Stellplatzes ist einzuhalten. Vermietet ist die Stellfläche und nicht darüber hinaus.
Die Streupflicht zur Ein- und Ausfahrt bleibt beim Garagenvermieter. Der Vermieter ist berechtigt, die Streuarbeiten Dritten (z. B. einem Winterdienst) zu übertragen und die Kosten entsprechend der Vereinbarung auf die Mieter umzulegen.
§2 Pflichten der Garagenmieter
2.1 Es ist darauf zu achten, dass Türen, Tore und insbesondere die Notausgänge nach jedem Gebrauch wieder geschlossen sind, um Einbrüche und Diebstähle zu vermeiden. Dies gilt auch für den automatischen Torbetrieb.
2.2 Notausgänge und Sicherheitsschleusen sind frei zu halten. Sie dürfen nicht von innen (in Fluchtrichtung) verschlossen oder zugestellt werden. Die Lüftungsschächte der Tiefgarage müssen freigehalten werden.
2.3 Im gesamten Garagenbereich ist verboten:
- Rauchen und die Benutzung von offenem Licht und Feuer;
- Abstellen und Aufbewahren von Gegenständen jeglicher Art, insbesondere brennbaren Materialien (ein Reifen als Prallschutz ist von der Brandschutzbehörde erlaubt);
- Anzapfen und Verändern der elektrischen Leitungen, der Betrieb elektrischer Geräte und Änderungen an Tor- und Sicherheitsanlagen;
- Abstellen von Fahrzeugen mit Druckgasantrieb, wegen erhöhter Explosionsgefahr;
- Abstellen von Fahrzeugen auf den Zu- und Abfahrten außerhalb der gekennzeichneten PKW-Stellplätze;
- Aufenthalt von Kindern und Fremden;
- Einbau nachträglicher Tore bzw. Verkleidungen zwischen den Stellplätzen;
- Reparaturarbeiten an Fahrzeugen innerhalb der Garage.
- in den beiden Fahrradboxen dürfen ausschließlich Fahrräder (keine Roller oder sonstige Klein- bzw. Kinderfahrzeuge) abgestellt werden.
§3 Schließung der Garagentore
Garagentore sind vorsichtig und bei vollständiger Öffnung zu passieren. Hinweise von evtl. vorhandenen Signal-/Sicherheitsanlagen sind zu beachten.
§4 Reinigung des Stellplatzes
Die regelmäßige Reinigung des einzelnen angemieteten PKW-Abstellplatzes ist Aufgabe des Mieters.
§5 Müll
Müll darf in der Garage nicht gelagert, - auch der Sperrmüll oder sonstige Gegenstände nicht zwischengelagert werden.
§6 Benutzung des Waschplatzes
Ein Waschplatz ist nicht vorhanden.
§7 Geräuschbelästigung und Ruhezeiten
Störende Geräusche sind zu vermeiden, insbesondere ist der Motor nicht im Stand laufen zu lassen.
§9 Ergänzung der Garagenordnung
Der Vermieter behält sich eine Änderung oder Ergänzung dieser Garagenordnung vor, wenn und soweit sachliche
Gründe dies erfordern.
§10 Sonstige Regelungen
Sind im Mietvertrag keine anderweitige Nutzungsvereinbarungen bzgl. des Kfz-Stellplatzes getroffen, darf lediglich das Kfz dort abgestellt werden. Andere Gegenstände sind auf dem Kfz-Stellplatz nicht erlaubt;
Die Vermieterin / Die Hausverwaltung / Der Hausmeister